Die Kosten der Dienstreise von Sicherheitsorganen im Zusammenhang mit der Abholung und Überstellung von Beschuldigten (Angeklagten) nach bewilligter Auslieferung unterfallen § 381 Abs 1 Z 4 StPO und sind demgemäß nach § 381 Abs 2 StPO vom Bund (Gericht) vorzuschießen (der Sicherheitsbehörde zu refundieren).
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