Die Veräußerung eines Unternehmens nach § 12 Abs 3 MRG ist dem Rechtsübergang der durch den Ausschluß eines Gesellschafters nach § 1210 ABGB aus einer Zweipersonengesellschaft bürgerlichen Rechts bewirkt wird, mangels eines Verwertungsaktes des ausscheidenden Gesellschafters auch nicht gleichzuhalten: die analoge Anwendung nach §12 Abs 3 MRG kommt daher nicht in Frage.
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