Besteht eine feststehende Einteilung der Arbeitszeit, auf Grund derer sich eine im voraus bestimmte Überstundenleistung ergibt, ist jenes Entgelt zu zahlen, das entsprechend der Arbeitszeiteinteilung dem Arbeitnehmer gebührte, wenn er nicht auf Urlaub oder im Krankenstand gewesen wäre. (Ebenso § 2 Abs 2 der GeneralKollV über den Begriff des Entgelts gemäß § 6 UrlG bzw § 3 EFZG). Der KollV für das Güterbeförderungsgewerbe enthält keine abweichende Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe dieses Entgelts.
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