Entgeltforderungen sowie Ansprüche auf Ersatz von Auslagen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung entstanden sind (Fahrtkosten), verjähren gemäß § 1486 Z 5 ABGB binnen drei Jahren. Diese Verjährungsfrist kann vertraglich nicht verlängert werden (§ 1502 ABGB).
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