Ist die Leistung des Drittschuldners von einer Gegenleistung des Verpflichteten abhängig, die nicht iS d § 309 EO erwingbar ist, so darf die Exekution in Anwendung der Grundsätze des § 39 Abs 1 Z 8 EO mangels jeder Aussicht auf Erfolg nicht bewilligt werden.
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