Leitet der Arbeitnehmer Ansprüche aus "Käufer" von Urlauben seiner Arbeitskollegen und nicht aus seinem eigenen Arbeitsvertrag ab, kommt ihm nicht die grundsätzlich schutzwürdige Position eines Arbeitnehmers zu; er ist vielmehr als Dritter zu behandeln, der den Arbeitgeber im eigenen Interesse bewogen hat, die Abtretung höchstpersönlicher und unverzichtbarer Rechte anderer Arbeitnehmer zu dulden. Es ist daher gegen die mit der Ungültigkeit des Geschäftes (§ 7 UrlG) verbundenen Rechtsfolgen nicht zu schützen.
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