Die Unterlassung der Klage im Sinne des § 4 Abs 4 UrlG begründet die unwiderlegbare Vermutung, daß der Arbeitgeber dem vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und der bekanntgegebenen Urlaubsdauer zustimmt. Der Arbeitgeber wird so behandelt, als hätte er dem Vorschlag zugestimmt und den für die Vereinbarung erforderlichen Konsens herbeigeführt.
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