In der Abweisung eines Antrags auf Verfahrensvereinigung wegen Spruchreife des gegenständlichen Verfahrens liegt kein Verstoß gegen Verteidigungsrechte. Der Fall der Spruchreife des Verfahrens über ein Faktum, während andere Fakten noch weiterer (Vorerhebungen) Erhebungen bedürfen, gehört vielmehr zum typischen Anwendungsfall des § 57 StPO.
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