Es kann nicht zweifelhaft sein, daß ein Hinunterwerfen von Pflastersteinen auf nebeneinander in aufgelockerten Kolonnen (drei Fahrstreifen) mit einer Geschwindigkeit von ca 80 km/h fahrende Fahrzeuge eine aktuelle, tatsächlich zum Tragen gekommene Gefahrensituation der im § 176 StGB umschriebenen Art herbeiführte.
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