Ein von einer Bank vor dem KWG 1979 ausgegebenes Sparbuch konnte nach der damaligen Rechtslage nur entweder ein qualifiziertes Legitimationspapier oder ein Rektapapier sein. In beiden Fällen konnte die Übertragung von Forderungen aus dem Sparbuch durch Abtretung der Forderung gem § 1392 ABGB erfolgen, welche schon durch die bloße Willenseinigung zustande kommt; eine Übergabe der Forderung durch Aushändigung der Sparurkunde wäre darüber hinaus nur bei Sicherungsabtretung oder schenkungsweiser Abtretung erforderlich gewesen.
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