Der Zweck der Sozialversicherungsleistung aus einem Versicherungsfall des Alters (§ 103 Abs 1 Z 1 lit b BSVG) liegt ausschließlich darin, ihm einen Ersatz für den durch das Absinken seiner eigenen Arbeitskraft bedingten Entfall seines eigenen Arbeitseinkommens zu verschaffen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden