In analoger Anwendung des § 118 Abs 3 AktG müssen bei der Bestellung eines Revisors durch Generalversammlungsbeschluß begründete Bedenken gegen die Auswahl des Prüfers bestehen (und vom Antragsteller geltend gemacht werden), um eine Antragslegitimation nach § 45 GmbHG wegen Scheinrevision zu begründen.
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