Unter einer Streitigkeit um unbewegliches Gut im Sinne des § 81 JN sind neben Teilungsklagen, Grenzberichtigungsklagen und Besitzstörungsklagen nur Klagen zu verstehen, mit denen ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache oder die Freiheit von einem solchen Recht geltend gemacht wird. Das dingliche Recht muss Klagegegenstand, nicht nur Klagegrund sein.
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