Um ihrem Zweck gerecht zu werden, soll die Entscheidung nach § 92 Abs 3 ABGB nach einem möglichst raschen Verfahren und ohne unnötige Verfahrensverzögerungen durch überspannte Genauigkeitserfordernisse gefällt werden.
…insbesondere den Sachverständigenbeweis (vgl RS0006319 [T7]). 3.3 Der vom Revisionsrekurswerber in seiner Zulassungsbeschwerde genannte, zu § 92 Abs 3 ABGB gebildete Rechtssatz RS0009484 (zu dem sich seit 1991 keine Indizierungen mehr finden) stammt aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes 2003. Die Aussage, dass eine Entscheidung über…
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