Der einzige Nacherbe hat - wenn die Rechte des Vorerben nicht über die Befugnisse eines Fruchtnießers ( § 613 ABGB ) hinausgehen - bereits mit Erbfall eine Rechtsstellung erlangt, die geldwert und veräußerbar ist. Bei einem pflichtteilsberechtigten Nacherben ist der Schätzwert dieser Rechtsstellung tauglich um zur Pflichtteilsdeckung herangezogen zu werden.
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