Erachtet das Gericht den vernommenen Sachverständigen für befähigt, ein einwandfreies Gutachten über den Fall abzugeben, und treten keine Bedenken der in den §§ 125 f angeführten Art zutage, so liegt in der Abweisung eines Antrags auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen ein Akt freier Beweiswürdigung, der im Nichtigkeitsverfahren nicht anfechtbar ist.
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