Wird am Feiertag gearbeitet, ist ungeachtet dieses weiterlaufenden Entgeltes auch die am Feiertag erbrachte Arbeitsleistung gemäß § 9 Abs 5 ARG mit dem hiefür gebührenden Entgelt zu entlohnen. Dies bedeutet, daß die an einem Feiertag während der für den entsprechenden Wochentag vereinbarten Normalarbeitszeit erbrachte Arbeitsleistung mit dem Lohn zuzüglich Zulagen und Zuschläge, Arbeitszeiten aber, die auch bei Leistung der Arbeit an dem entsprechenden Werktag als Überstunden zu qualifizieren wären, zusätzlich mit dem Zuschlag nach § 10 AZG zu honorieren sind. Es verbleibt daher auch für die an Feiertagen geleisteten Überstunden bei fünfzigprozentigem Zuschlag zu dem Normallohn.
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