Bei einer Doppelveräußerung kann der noch nicht befriedigte Gläubiger gegenüber dem Schuldner gemäß § 918 ABGB (wenn deren Leistung noch möglich erscheint) oder gemäß § 920 ABGB (wenn deren Leistung endgültig vereitelt ist) vom Vertrag zurücktreten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden