Geschenke an Angestellte oder Beauftragte haben - sofern es sich nicht um übliche Trinkgelder handelt - immer einen üblen Beigeschmack, wenn man Waren geliefert hat oder liefern will; sie werden in aller Regel im Bestreben gegeben, geschäftliche Vorteile zu erlangen. Das sogenannte "Schmieren" verstößt aber ganz allgemein gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG. Besticht etwa ein Fleischhauer die Köchin eines Privaten, damit sie bei ihm kauft, so ist auch nicht der Tatbestand des § 10 UWG, wohl aber jener des § 1 UWG verletzt.
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