Lungentuberkulose ist kein Milderungsgrund; ihr wird durch den Vollzug der Freiheitsstrafe in der Außenstelle Wilhelmshöhe des Gefangenenhauses I des LG für Strafsachen Wien Rechnung getragen (§ 8 Abs 3 Z 3 StVG, § 4 der SprengelV für den Strafvollzug BGBl 1974/740).
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