Auch nach seiner (bloß formalen) Enthebung als Geschäftsführer einer GmbH bleibt ein Angestellter bei andauernder faktischer Beteiligung an der Geschäftsführung der juristischen Person gemäß § 161 Abs 1 StGB in Verbindung mit § 309 StGB als leitender Angestellter ua nach § 159 StGB strafrechtlich verantwortlich.
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