Die Ansicht, es bedürfe deshalb keiner Vereinbarung des Urlaubs, weil der Arbeitgeber bei einem Anspruch auf Karenzurlaub in jedem Fall mit der betrieblichen Abwesenheit der Arbeitnehmerin rechnen müsse und dem Urlaubswunsch der Arbeitnehmerin keine Erfordernisse des Betriebes entgegenstehen könnten, läßt die den einseitigen Urlaubsantritt regelnde Bestimmung des § 4 Abs 4 UrlG unberücksichtigt und führt im Ergebnis dazu, daß sowohl die Aliquotierungsvorschrift des § 15 Abs 3 MuttSchG als auch die Bestimmung des § 4 Abs 1 UrlG weitgehend bedeutungslos würden.
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