Ein wichtiger Grund im Sinne des § 27 Abs 1 DSt ist auch dann gegeben, wenn das Verfahren mit einem bereits delegierten anderen Disziplinarverfahren gegen einen anderen Beschuldigten in derart engem Zusammenhang steht, sodaß es geboten erscheint, den Sachverhalt (hinsichtlich wechselseitiger Beschuldigungen) in einem Verfahren zu klären.
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