Der Begriff der Einsatzzeit ist weiter als jener der Arbeitszeit, da er neben dieser auch Ruhepausen und Lenkpausen umfaßt. Auch wenn der in § 16 Abs 3 und 4 AZG enthaltene Hinweis auf eine Abweichung von § 7 Abs 3 AZG so verstanden werden kann, daß mit einer Verlängerung der Einsatzzeit auch eine Verlängerung der Arbeitszeit erlaubt sein soll, kann die Einschränkung der Überstundenentlohnung in Arb XV Z 3 des KollV nicht die unterlassene Verlängerung der Normalarbeitszeit durch den KollV ersetzen.
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