a) Selbst unter den Voraussetzungen des § 187 Abs 2 (dritter und vierter Satz) StPO ist der Untersuchungsrichter nicht berechtigt, Textstellen des betreffenden Briefes unleserlich zu machen.
b) Vom Zurückhalten eines Briefes ist der Absender (im Hinblick auf § 113 Abs 1 StPO) mit kurzer Begründung zu verständigen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden