§§ 10 Abs 1, 23 Abs 1 Z 2, 53 AO in Verbindung mit § 8 Abs 2 AbgEO sind "Abgabenvorschriften" im Sinne § 29 Abs 2 FinStrG, deren Beachtung bei der zur Erlangung der Straffreiheit erforderlichen Entrichtung einer Abgabenschuld notwendig, aber auch ausreichend ist; die Inanspruchnahme der durch die Ausgleichseröffnung bewirkten Vollstreckungssperre (§ 8 Abs 2 AbgEO in Verbindung mit § 10 Abs 1 AO) sowie der Rechtswirkungen der Ausgleichsbestätigung (nach den die Höhe und die Fälligkeit der Abgabenschuld betreffenden Vorschriften der §§ 23 Abs 1 Z 2, 53 AO) steht demnach der Annahme einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung des von Selbstanzeiger geschuldeten Abgabenbetrages, in Ansehung dessen der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt schon vor der Ausgleichseröffnung verwirklicht wurde (§ 23 Abs 1 Z 2 AO idF nach dem IRÄG), nicht entgegen.
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