Da bei der Vertretung ohne Vollmacht eine ausdrückliche oder schlüssige Bestimmung des maßgebenden Rechts durch den Geschäftsherrn (§ 49 Abs 1 und 2 IPRG) nicht in Betracht kommt, ist die Anknüpfung an den Gebrauchsort der Vollmacht (§ 49 Abs 3 IPRG: Das Recht des Staates, in dem der Stellvertreter tätig wird) regelmäßig die einzige verbleibende Möglichkeit.
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