Nur amtlich bekannt gewordene Umstände können amtliche Handlungspflichten (gemäß §§ 25 Abs 3 lit d, 27 Abs 1 PaßG 1969 ebenso wie nach § 84 Abs 1 StPO) begründen, nicht aber Informationen, die dem Beamten lediglich privat im Verlauf eines Gesprächs mit einem außenstehenden Dritten zugekommen sind.
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