In § 832 ABGB ist die Frage abschließend geregelt, ob der Miteigentümer einer Sache die Erben wirksam verpflichten kann, die Gemeinschaft in Ansehung dieser Sache niemals aufzuheben. Da ihm dieses Recht nicht zusteht, ist eine darauf gerichtete Auflage, die als auflösende Bedingung anzusehen ist ( § 709 ABGB ), als nicht beigesetzt anzusehen ( § 698 letzter Satz ABGB ).
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