Alle angelegten Wanderwege, alpinen Steige und versicherte Klettersteige sind Wege im Sinne des § 1319 a ABGB.
…zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. [9] 1. Alle angelegten Wanderwege, alpinen Steige und versicherte Klettersteige sind Wege im Sinn des § 1319a ABGB (RS0030333). [10] 2 . Eine Haftung nach § 1319a ABGB besteht nur bei grober Fahrlässigkeit des Wegehalters. Unter grober Fahrlässigkeit im Sinn des § …
…§ 510 Abs 3 ZPO). Begründung: Alle angelegten Wanderwege, alpinen Steige und versicherte Klettersteige sind Wege iSd § 1319a ABGB (RIS Justiz RS0030333 = 4 Ob 536/87 mwN). Welche Maßnahme der Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich gemäß § 1319a Abs 2…
…1. Erst- und Zweitbeklagte als Wegehalter [7] 1.1. Alle angelegten Wanderwege, alpinen Steige und versicherte Klettersteige sind Wege iSd § 1319a ABGB (RS0030333; 4 Ob 536/87; 9 Ob 4/15a mwN). Wird ein alpiner Weg eröffnet und ua mit Seilsicherungen versehen, so wird…
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