Auch die nach § 1310 ABGB zu beurteilende Schadenersatzpflicht ist feststellungsfähig. Das gilt auch dann, wenn Ersatzansprüche nicht unmittelbar vom Geschädigten, sondern von dessen Legalzessionar geltend gemacht werden können.
…der Revisionswerber bezieht, ein Begehren auf Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers für künftige Schäden auch im Fall des § 1310 ABGB zulässig (RIS-Justiz RS0027688, RS0027691). Wird die Haftung nach § 1310 ABGB geltend gemacht, so obliegt es dem Geschädigten, die tatsächlichen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Heranziehung des unmündigen Schädigers zur…
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