Daß es während des (temporären) Ausschlusses des Öffentlichkeit zwangsläufig auch zu Erörterungen kam, die für sich allein eine Ausschlußverfügung nicht gerechtfertigt hätten, vermag an deren Gesetzmäßigkeit "aus Gründen der Sittlichkeit" - wegen der Erörterung abwegiger Sexualpraktiken - nichts zu ändern.
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