Hat der Kläger mit der Klage nicht mehr erreicht, als die beklagte Partei in ihrem Bescheid feststellte, rechtfertigt die Billigkeit den Zuspruch von Kosten des Verfahrens erster Instanz nicht.
…mit der Klage nicht mehr erreicht, als die beklagte Partei in ihrem Bescheid feststellte, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kostenersatz nach § 77 ASGG (RS0085811). War die Einbringung der Berufung und/oder der Revision im Ergebnis notwendig, weil auf Grund dieser Rechtsmittel der urteilsmäßige Zuspruch der bereits im angefochtenen Bescheid…
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