Unabhängig davon, ob die Überweisungsgläubiger einen "Rangtausch" vereinbaren oder einer einen Verzicht iSd § 311 EO abgibt, kann dem Drittschuldner nicht die Last einer Überprüfung behaupteter materieller Rechtsübergänge aufgebürdet werden. Eine zweifelsfreie Beseitigung des behördlichen Gebotes ihm gegenüber kann nur durch behördliche Verständigung erfolgen.
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