Ein Besuchsrecht im Sinne des § 148 ABGB wird nur den leiblichen Eltern und Großeltern gewährt und dessen Erweiterung auf andere Personen lag offensichtlich nicht in der Absicht des Gesetzgebers; wenn sich aber weder Vater noch Mutter noch Großmutter um den Minderjährigen persönlich kümmern oder kümmern können und dieser Gefahr läuft, im Heim gänzlich den Kontakt mit der Außenwelt zu verlieren, kann es im Sinne des § 176 ABGB angebracht und im Interesse des Minderjährigen geboten sein, dem durch wirksame Maßnahmen zu begegnen (hier: Besuchsrecht für eine fremde Person).
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