Zweck des Garantievertrages ist es, dem Begünstigten zunächst Zahlung zu verschaffen und allfällige Streitigkeiten über die sachliche Rechtfertigung des Erhaltes durch das Valutaverhältnis erst danach abzuwickeln.
…RS0017001 [T3]). Allfällige Streitigkeiten über die sachliche Rechtfertigung der Zahlung durch das Valutaverhältnis sollen erst nach Zahlung an den durch die Garantie Begünstigten abgewickelt werden (RS0016989). Dabei soll der durch die Garantie Begünstigte die für ihn vorteilhaftere Beklagtenrolle haben (RS0016989 [T1]). [3] 1.3 Zur Sicherstellung der aus einem bestehenden Pachtvertrag…
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