Eheverfehlungen, die in den Zeitraum nach dem Eintritt der völligen Zerrüttung der Ehe fallen, spielen bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle.
…Gang gesetzt oder vollendet haben, besonders schwer wiegen (RS0057361), spielen nach unheilbarer Zerrüttung der Ehe begangene Eheverfehlungen bei der Verschuldensabwägung grundsätzlich keine entscheidende Rolle mehr (RS0057338). [23] 5.2. An sich ist Ehebruch einer der schwersten Eheverfehlungen, weil der darin gelegene Treuebruch regelmäßig die Vertrauensgrundlage der ehelichen Gemeinschaft tiefgreifend und nachhaltig…
…der neuen Eheverfehlung und der Zerrüttung fehlt (7 Ob 19/23d Rz 44; 1 Ob 2/21g Rz 17; RIS Justiz RS0057338 ). Der Vorwurf kann jedoch dann noch von Bedeutung sein, wenn die Ehe noch nicht unheilbar zerrüttet war und der verletzte Ehegatte bei verständiger Würdigung die…
…die in der Vielzahl der Fälle zutrifft (RS0043434 [T7]). Eheverfehlungen nach unheilbarer Zerrüttung spielen mangels Kausalität für das Scheitern der Ehe grundsätzlich keine entscheidende Rolle (RS0057338; RS0056921). [42] 2.6. Unheilbare Ehezerrüttung im Sinne des § 49 EheG ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den…
…Ehegatte bei verständiger Würdigung diese Eheverfehlung noch als zerrüttend empfinden durfte oder eine Vertiefung der Zerrüttung durch die Verfehlung nicht ausgeschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0057338; RS0056921; RS0056939). Eine unheilbare Ehezerrüttung im Sinn des § 49 EheG ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten…
…3 Ob 149/01k, 7 Ob 4/00i, 6 Ob 140/01h, 6 Ob 326/00k, RIS Justiz RS0057338, RS0056921, RS0056939). Eine unheilbare Ehezerrüttung iSd § 49 EheG ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit…
…allerdings nicht entscheidungswesentlich. Dieses Verhalten setzte die Beklagte nämlich erst nach der unheilbaren Zerrüttung der Ehe, weshalb diesem bei der Verschuldensabwägung kein entscheidendes Gewicht zukommt (RS0057338). Im Ergebnis steht daher die Verschuldenszumessung durch die Vorinstanzen im Einklang mit den maßgeblichen Judikaturgrundsätzen und ist somit keine korrekturbedürftige Einzelfallbeurteilung. 3. Der Kläger macht…
…der jüngeren Rechtsprechung spielt ein - wie hier - nach völliger Zerrüttung der Ehe begangener Ehebruch bei der Gewichtung des Verschuldens jedenfalls keine entscheidende Rolle (RIS-Justiz RS0057338, vgl Gruber aaO § 60 EheG Rz 10). Was die außer Streit gestellte Verletzung der Unterhaltspflicht anlangt, so wäre nur eine schwere Verletzung scheidungsrelevant (Schwimann…
…RS0056496). Er muss nicht immer zum überwiegenden Verschulden führen (RS0057303 [T5]). Sobald die Zerrüttung eingetreten ist, haben Eheverfehlungen grundsätzlich bei der Verschuldensabwägung kein entscheidendes Gewicht (RS0057338, RS0056767 [T2]), es sei denn, dass der verletzte Ehegatte bei verständiger Würdigung diese Eheverfehlung noch als zerrüttend empfinden durfte oder eine Vertiefung der Zerrüttung durch…
…nicht übernommene Feststellungen [i] und [ii]): [32] (a) Eheverfehlungen, die nach der Zerrüttung der Ehe gesetzt werden, haben bei der Verschuldensabwägung kein entscheidendes Gewicht (RS0057338), da der ursächliche Zusammenhang zwischen der neuen Eheverfehlung und der Zerrüttung fehlt (RS0056921; RS0056939). Sie können nur dann noch von Bedeutung sein, wenn die Ehe…
…etc) keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung. 2.4 Eheverfehlungen, die nach der unheilbaren Zerrüttung der Ehe gesetzt werden, haben bei der Verschuldensabwägung kein entscheidendes Gewicht (RS0057338). In diesen Fällen fehlt es zwischen der neuen Eheverfehlung und der Zerrüttung am ursächlichen Zusammenhang (RS0056921; RS0056939). Eheverfehlungen nach Zerrüttung der Ehe können nur dann…
…RS0056171 [T8]). 6. Eheverfehlungen, die in den Zeitraum nach Eintritt der völligen Zerrüttung der Ehe fallen, spielen bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle (RIS Justiz RS0057338). Eheverfehlungen nach Zerrüttung der Ehe sind vielmehr nur dann von Bedeutung, wenn sie der verletzte Ehegatte bei verständiger Würdigung noch als zerrüttend empfinden durfte oder…
…RIS-Justiz RS0043423 [T4], RS0043432 [T4]). Eheverfehlungen, die nach der unheilbaren Zerrüttung der Ehe gesetzt werden, haben bei der Verschuldensabwägung kein entscheidendes Gewicht (RIS Justiz RS0057338). In diesen Fällen fehlt es zwischen der neuen Eheverfehlung und der Zerrüttung am ursächlichen Zusammenhang (3 Ob 218/08t; 4 Ob …
…Zeitraum nach dem Eintritt der völligen Zerrüttung der Ehe fallen, spielen bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle (stRsp, zuletzt 8 Ob 53/07p; RIS-Justiz RS0057338), dies gilt auch für den Ehebruch (8 Ob 635/87). Der festgestellte Ehebruch im Juli 2003 ist daher der Klägerin nicht mehr anzulasten, wohl aber…
…einzelne Eheverfehlungen zahlenmäßig gegenüberzustellen (RS0056171; RS0057303; RS0057158). Eheverfehlungen nach unheilbarer Zerrüttung spielen mangels Kausalität für das Scheitern der Ehe grundsätzlich keine entscheidende Rolle (RS0056921; RS0056939; RS0057338). Eine noch tiefere Zerrüttung durch behauptete spätere Verfehlungen kommt damit schon abstrakt nicht mehr in Frage (8 Ob 37/14w). 4. Die…
…weitere Eheverfehlung noch als zerrüttend empfinden durfte (2 Ob 230/10b = iFamZ 2011, 216 mwN; RIS Justiz RS0056887 [T3, T5], RS0057338 [T7]). Eheverfehlungen nach dem völligen Erlöschen der ehelichen Gesinnung sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn eine Vertiefung der Zerrüttung unmöglich ist (3 Ob …
…RS0043423 [T9]; RS0043432 [T6]; RS0044188 [T12]). [10] 4. Eheverfehlungen, die nach der unheilbaren Zerrüttung der Ehe gesetzt werden, haben bei der Verschuldensabwägung kein entscheidendes Gewicht (RS0057338; vgl auch RS0056921; RS0056939). Eheverfehlungen nach Zerrüttung der Ehe können nur dann noch von Bedeutung sein, wenn die Ehe noch nicht unheilbar zerrüttet ist und…
…Verhalten gegen die Kinder der Beklagten bereits zu Beginn der Ehe, mit seinem Auszug aus der Ehewohnung und (jedenfalls in der Gesamtschau – RIS Justiz RS0057338 [T6]) dem anschließenden Eingehen einer neuen Beziehung initial und überwiegend zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat, wogegen die der Beklagten vorgehaltenen Verfehlungen, insbesondere Beschimpfungen, Selbstverletzungen…
…es am notwendigen Kausalzusammenhang zwischen Fehlverhalten und Zerrüttung, weshalb eine Scheidung aus einem nach der Zerrüttung eingetretenen Grund nicht mehr möglich ist (vgl RIS-Justiz RS0057338). Solange die Ehe noch nicht unheilbar, sondern „nur“ weitgehend zerrüttet ist, ist aber auf Eheverfehlungen Bedacht zu nehmen, die zu einer Vertiefung der…
…einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat (RS0056832). Eheverfehlungen, die nach der Zerrüttung der Ehe gesetzt werden, haben bei der Verschuldensabwägung kein entscheidendes Gewicht (RS0057338), weil im Allgemeinen der ursächliche Zusammenhang zwischen der neuen Eheverfehlung und der Zerrüttung fehlt (RS0056921; RS0056939). Sie können nur dann noch von Bedeutung sein, wenn…
…Ehegatten, soweit darin eine Eheverfehlung erblickt wird, gegenüberzustellen (RS0057303). Eheverfehlungen nach unheilbarer Zerrüttung spielen mangels Kausalität für das Scheitern der Ehe grundsätzlich keine entscheidende Rolle (RS0057338; RS0056921; RS0056939). [37] 6. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.…
…Justiz RS0057325). Eheverfehlungen, die in den Zeitraum nach dem Eintritt der völligen Zerrüttung der Ehe fallen, spielen bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle (RIS-Justiz RS0057338). Eheverfehlungen nach Zerrüttung der Ehe sind jedoch dann von Bedeutung, wenn sie der verletzte Ehegatte bei verständiger Würdigung noch als zerrüttend empfinden durfte oder eine…
…RIS Justiz RS0043423 [T4]; RS0043432 [T4]). Eheverfehlungen, die nach der unheilbaren Zerrüttung der Ehe gesetzt werden, haben bei der Verschuldensabwägung kein entscheidendes Gewicht (RIS Justiz RS0057338). In diesen Fällen fehlt es zwischen der neuen Eheverfehlung und der Zerrüttung am ursächlichen Zusammenhang (RIS Justiz RS0056921; RS0056939). Eheverfehlungen nach Zerrüttung der Ehe können…
…Zerrüttung verhielt: Eheverfehlungen, die in den Zeitraum nach dem Eintritt der völligen Zerrüttung der Ehe fallen, spielen bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle (RIS Justiz RS0057338). 5. Auch die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RIS-Justiz…
…völligen Zerrüttung nicht in Frage. Das von ihm der Klägerin für die Zeit danach als Verfehlungen angelastete Verhalten ist für die Verschuldensabwägung aber ohne Bedeutung (RS0057338). Die im außerordentlichen Rechtsmittel zitierte Judikatur (gleichgestellt zu RS0056332) wäre nur dann heranzuziehen, wenn die nach Erhebung der Scheidungsklage gesetzten Verfehlungen noch einen Beitrag zur…
…verloren hat (RIS Justiz RS0056832). [4] 1.2 Eheverfehlungen, die nach der unheilbaren Zerrüttung der Ehe gesetzt werden, haben bei der Verschuldensabwägung kein entscheidendes Gewicht (RS0057338). In diesen Fällen fehlt es zwischen der neuen Eheverfehlung und der Zerrüttung am ursächlichen Zusammenhang (RS0056921; RS0056939). [5] 1.3 Die Frage, ob und wann…
…sexuellen Beziehung zu einer anderen Frau (sowie der vom Mann gegen die Frau in Ägypten angestrengten Klage) keine maßgebliche Bedeutung bei der Verschuldensabwägung beimaßen (vgl RS0057338; 1 Ob 80/20a). [6] 6. Dass die Vorinstanzen den ihnen bei der Gewichtung der – vor unheilbarer Zerrüttung der Ehe begangenen…
…zu, dass Eheverfehlungen, die in den Zeitraum nach dem Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe fallen, bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle spielen (RIS Justiz RS0057338). Eheverfehlungen nach der Zerrüttung der Ehe sind aber nach ständiger Rechtsprechung dann von Bedeutung, wenn sie der verletzte Ehegatte bei verständigender Würdigung noch als zerrüttend…
…die in den Zeitraum nach dem Eintritt der völligen Zerrüttung der Ehe fallen, spielen bei bei der Verschuldensabwägung im Allgemeinen keine entscheidende Rolle (RIS-Justiz RS0057338 mwN). Den Ausführungen der außerordentlichen Revision ist nun schon entgegenzuhalten, dass die Frage, ob eine Ehe als unheilbar zerrüttet zu beurteilen ist, auch eine Frage…
…der verletzte Ehegatte bei verständiger Würdigung noch als zerrüttend empfinden durfte oder eine Vertiefung der Zerrüttung durch diese Verfehlungen nicht ausgeschlossen werden kann (RIS Justiz RS0057338 [T7]). In Hinblick darauf ist der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens der Klägerin grob verfehlt und durch die Feststellungen nicht gedeckt. 2.3. Eine abschließende Beurteilung…
…es im Hinblick auf die schon vor diesem Zeitpunkt bei beiden Streitteilen eingetretene subjektive Zerrüttung der Ehe im konkreten Einzelfall nicht entscheidend an (RIS Justiz RS0057338), sodass auch die in diesem Zusammenhang behauptete sekundäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vorliegt. II. Zur außerordentlichen Revision der Beklagten : 1. Die Beklagte macht einerseits…
…vom Beklagten für die Zeit danach als Eheverfehlung angelastete Verhalten ist – wovon das Berufungsgericht ohne Fehlbeurteilung ausging – für die Verschuldensabwägung aber ohne Bedeutung (RS0057338). Dass die im April 2017 von der Klägerin ungerechtfertigt erstattete Strafanzeige noch einen Beitrag zur Zerrüttung leisten konnte, also die Zerrüttung noch nicht endgültig…
…der rund 18 Monate nach dem Zerrüttungszeitpunkt erfolgten (allfälligen) Verletzung einer Beistandspflicht komme für den Ausspruch des Verschuldens keine entscheidende Bedeutung zu (vgl RIS-Justiz RS0057338; RS0056921), einiges für sich hat. Sogar das Berufungsgericht hat das Prinzip, dass Eheverfehlungen nach unheilbarer Zerrüttung diese nicht mehr vertiefen können, auf den Ehebruch nach…
…des Klägers ist die Rechtsprechung dahin einhellig,dass nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung gesetzte Verstöße eines Ehegatten von nur untergeordneter Rolle sind (RIS Justiz RS0057389, RS0057338). Dies vermag dem Revisionswerber aber insoweit nichts zu nützen, als nach der vertretbaren Auffassung der Vorinstanzen gerade die Verstöße des Klägers die Zerrüttung erst herbeigeführt…
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