Wenn auf das Rechtsverhältnis der Streitteile vor dem Inkrafttreten des MRG die Kündigungsbeschränkungen des § 19 MG nicht anzuwenden waren, dann entfällt auch die kündigungsrechtliche Übergangsregelung des § 49 Abs 1 MRG (so auch 14 ObA 34/87).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden