Die Zulässigkeit des Besitzes und des Führens einer Faustfeuerwaffe auf behördlich genehmigten Schießständen richtet sich nach § 16 WaffG. Die Ausnahmebestimmung des § 15 Abs 1 WaffG gilt daher nicht für die Benützung von Waffen, die der Benützer selbst dorthin mitgebracht hat.
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