Aus der systematischen Einordnung der Vorschrift des § 451 Abs 2 StPO folgt keineswegs deren ausschließliche Anwendbarkeit im bezirksgerichtlichen Vorverfahren, solange noch keine Hauptverhandlung stattgefunden hat. § 42 Abs 2 zweiter Halbsatz StGB gebietet bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 Abs 1 StGB die Beendigung des Verfahrens in jeder Lage. So gesehen ermöglicht § 451 Abs 2 StPO die Einstellung des Verfahrens mit Beschluß, wenn sich das Bezirksgericht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 StGB außerhalb der Hauptverhandlung überzeugt, mag auch eine solche schon stattgefunden haben.
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