Die Möglichkeit einer Delegierung gemäß § 27 Abs 1 DSt stellt den Ausnahmefall dar, welcher als solcher einschränkend auszulegen ist, wobei sich aus § 27 Abs 2, 4 und 5 DSt ergibt, daß in Sinne einer Verfahrenskonzentration die Entscheidung in der Sache selbst Vorrang hat.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden