"Falsch" im Sinne des § 293 Abs 2 StGB ist nicht nach den Kriterien einer "falschen Urkunde" zu beurteilen, darunter ist vielmehr jeder hergestellte Gegenstand zu verstehen, der bei Gebrauch als Beweismittel geeignet ist, die daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen in eine falsche Richtung zu lenken.
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