Der Arbeitgeber kann sich zur Rechtfertigung der Entlassung des Arbeitnehmers nicht auf die Generalklausel des "wichtigen Grundes" nach § 1162 ABGB berufen, soweit diese Bestimmung eine Konkretisierung durch sondergesetzliche Tatbestände, wie etwa durch die taxativ aufgezählten Entlassungsgründe der Gewerbeordnung 1859, erfahren hat.
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