§ 88 Abs 2 JN ist kein Vertragsgerichtsstand, sondern ein Gerichtsstand öffentlichen Rechts, das insofern auf das der Warenlieferung zugrundeliegende Vertragsrecht Bedacht nimmt, als es dem Fakturenempfänger die Wahrung seiner privatrechtlich begründeten Rechtsposition durch die drei vorgesehenen Abwehrmaßnahmen sichert. Es genügt vollkommen, daß die Faktura vom Verkäufer einem Empfangsboten des Käufers ausgehändigt wird, so daß es auf das Vorhandensein irgend einer Vollmacht und auf deren Umfang gar nicht ankommt, um das Tatbestandsmerkmal "Annahme der Faktura" im Sinne des § 88 Abs 2 JN zu erfüllen.
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