Sind die Voraussetzungen des § 23 StGB für die Unterbringung eines Rechtsbrechers in der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gegeben, so hat sie das Gericht - unabhängig von einem darauf abzielenden Antrag (§ 438, letzter Satz, StPO) - anzuordnen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden