Die Inanspruchnahme von Förderungsmitteln durch den Dienstgeber zur Errichtung von Dienstwohnungen (Werkswohnungen) bewirkt nicht die Anwendung der besonderen Kündigungsbeschränkungen nach § 32 Abs 1 WBFG 1968 in Verbindung mit § 60 Abs 8 WFG 1984 (so 14 Ob A 34/87).
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