Zwar sind entsprechend dem Grundsatz, wonach der Verfall und demnach auch der ihn (ganz oder teilweise) substituierende Wertersatz nur einmal vollzogen werden darf, bei der Ermittlung des Wertersatzes alle im Ausland gegen den Täter und dessen Komplizen ergriffenen Maßnahmen zu berücksichtigen, die sich sachlich als vollzogener Verfall oder realisierter Wertersatz im Sinn des § 12 SGG darstellen. Vom Fall des im Ausland bereits zur Gänze vollzogenen Verfalles abgesehen, ist jedoch bei einer neuerlichen Verurteilung eines von mehreren Tätern im Inland (wegen derselben Tat) über diesen in analoger Anwendung der Grundsätze des § 19 Abs 4 FinStrG eine anteilige Wertersatzstrafe zu verhängen und die über ihn im Ausland verhängte Wertersatzstrafe - soweit sie tatsächlich realisiert wurde - gemäß § 66 StGB auf die Geldstrafe anzurechnen.
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