Eine Gefährdungsbescheinigung ist nach § 81 Abs 2 UrhG ebensowenig erforderlich wie nach § 24 UWG.
…Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung auf Grund des UrhG setzt weder eine Bescheinigung der Gefährdung (§ 81 Abs 2 UrhG; RIS Justiz RS0077273) noch eine besondere Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit (RIS Justiz RS0054556[T4]) voraus. An diesen Grundsätzen ändert auch die bisherige lange Nutzungsdauer des strittigen Zeichens durch die…
…vorliegen. [6] 1.3. Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung aufgrund des UrhG setzt daher keine Bescheinigung der Gefährdung voraus (4 Ob 63/05a = RS0077273 [T1] zu § 81 Abs 2 UrhG idF vor BGBl I 2006/81; vgl E. Kodek in Angst/Oberhammer , EO³…
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