Gemäß § 29 a DSt 1872 kann ein Rücklegungsbeschluß nur dann gefaßt werden, wenn sich schon nach dem Inhalt der Anzeige ergibt, daß weder eine Berufspflichtenverletzung noch eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes vorliegt. Ist dies nicht der Fall, so ist es Aufgabe der im § 29 DSt 1872 vorgesehenen Erhebungen, auf Grund des vorliegenden bzw beigeschafften Tatsachenmaterials zu prüfen, ob ein begründeter Verdacht vorliegt, daß der in Untersuchung gezogene Rechtsanwalt ein Disziplinarvergehen begangen habe.
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