Auch ein Mangel in Ansehung der Fragestellung (§ 345 Abs 1 Z 6 in Verbindung mit § 317 Abs 2 StPO) kann sich nur aus dem Entscheidungsgegenstand und dem Fragenprogramm selbst ergeben, niemals jedoch aus der gemäß dem § 331 Abs 3 StPO abgefaßten Niederschrift, welche nach ständiger Rechtsprechung keine Grundlage für die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes bildet.
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